Satzung des Vereins
„Feuerwehrverein Zahna e. V.“
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen „Feuerwehrverein Zahna“. Nach der Eintragung
in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“, in
abgekürzter Form „e. V.“.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Zahna.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe
(a) das Feuerwehrwesen der Stadt Zahna und zu fördern,
(b) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes insbesondere durch
gemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen zu fördern,
(c) die sozialen Belange der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Zahna
und wahrzunehmen,
(d) die Jugendfeuerwehr Zahna und zu fördern,
(e) die Kinderfeuerwehr Zahna und zu fördern,
(f) interessierte Bürger für die Mitgliedschaft in der Freiwillige Feuerwehr
Zahna, und für den Feuerwehrverein Zahna zu gewinnen,
(g) interessierte Kinder und Jugendliche für die Kinder- und
Jugendfeuerwehr Zahna .
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Politische Betätigungen des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitglieder des Vereins
(1) Der Verein besteht aus:
(a) Personen, die Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr Zahna sind und,
(b) Personen, die Mitglieder der Musikabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Zahna sind (minderjährige Mitglieder benötigen die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters) und,
(c) Kinder /Jugendliche, die Mitglied bei der Jugendfeuerwehr Zahna
sind
(mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) und,
(d) Kinder die Mitglied bei der Kinderfeuerwehr Zahna sind (mit
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) und,
(e) Personen, die die Freiwillige Feuerwehr Zahna unterstützen oder
fördern (fördernde Mitglieder) und,
(f) Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und bei der Freiwilligen Feuerwehr Zahna, Jugendfeuerwehr
Zahna bzw. Kinderfeuerwehr Zahna Mitglied ist.
Jugendfeuerwehrmitglieder bzw. Kinderfeuerwehrmitglieder benötigen die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person
werden. Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine
Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft, wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung verliehen.
(5) Eine Schirmherrschaft wird auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands
verliehen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Streichung aus
der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein sofort.
(2) Bei freiwilligem Austritt endet die Mitgliedschaft nur durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit
einer Frist von 3 Monaten.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es mit vier Beitragszahlungen im Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des
Vereins gröblich verstoßen hat, straffällig geworden ist oder aus der
Freiwilligen Feuerwehr Zahna ausgeschlossen wurde.
(5) Vor dem Ausschluss oder der Streichung eines Mitglieds ist der Betroffene
anzuhören. Der Ausschluss oder die Streichung aus der Mitgliederliste sind
schriftlich zu begründen. Gegen diese Entscheidungen ist Beschwerde an
den Vorstand innerhalb von vier Wochen zulässig. Der Vorstand hat dann
innerhalb von drei Monaten ab Beschwerde die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung einzuberufen. Versäumt der Vorstand diese Frist, gilt der
Ausschluss oder die Streichung des Mitglieds als nicht erlassen. Macht der
Betroffene von der Beschwerde innerhalb der vier Wochen keinen Gebrauch
oder versäumt die Frist, so unterwirft er sich dem Ausschluss oder der
Streichung aus der Mitgliederliste mit der Folge, dass die Beschlüsse nicht
gerichtlich angefochten werden können.
(6) In jedem Fall erlöschen mit dem Ausscheiden aus dem Verein alle
Mitgliedschaftsrechte und vermögensrechtliche Ansprüche des Mitglieds
gegen den Verein.
(7) Das im privaten Besitz befindliche Vereinseigentum ist binnen 4 Wochen an
den Verein zurückzuführen. Sollte dies innerhalb dieser Frist nicht erfolgen
oder beschädigt zurückgegeben werden, werden Schadensersatzansprüche
gemäß BGB geltend gemacht.
§ 6 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
(a) Beiträge der Mitglieder, deren Höhe und Fälligkeit von der
Mitgliederversammlung nach Anhörung des Vorstandes festzusetzen ist
(Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit),
(b) freiwillige Zuwendungen,
(c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) der Vereinsvorstand
(b) die Mitgliederversammlung
(c) die Kassenprüfer
§ 8 Vereinsvorstand
(1) Der gesamte ehrenamtliche Vorstand des Vereins besteht aus:
(a) dem Vorsitzenden,
(b) dem Schriftführer,
(c) dem Kassenwart, (d) vier Beisitzern.
Der amtierende Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Zahna kann
auf Wunsch und ohne Wahl die Position eines Beisitzers besetzen. Er ist
berechtigt diesen Anspruch an den stellvertretenden Ortswehrleiter
abzutreten.
(2) Der außenvertretungsberechtigte Vorstand (geschäftsführende Vorstand)
des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind folgende Mitglieder:
(a) der Vorsitzende,
(b) der Schriftführer,
(c) der Kassenwart.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied ist
einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt;
der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
(4) Jedes Vorstandsmitglied, außer dem Wehrleiter, wird einzeln in seine
Funktionen gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Mindestens vier Vorstandsmitglieder müssen
Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zahna sein.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so wird bis
zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatz vom Vorstand und den
Kassenprüfern bestimmt. Die Mitgliederversammlung wählt dann für den
Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied. Scheidet der Wehrleiter
oder der stellvertretende Wehrleiter aus, bleibt er jedoch bis zur Ernennung
des neuen Ortswehrleiter oder stellvertretenden Ortswehrleiter der
Freiwilligen Feuerwehr Zahna Vorstandsmitglied.
(6) Der Vorstand erledigt die ihm kraft Gesetz oder durch diese Satzung
zugewiesenen Angelegenheiten. Der Vorstand bestimmt entweder den
Schriftführer oder den Kassenwart zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die
Mitglieder sind durch den Vorstand fortgesetzt und angemessen über die
Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand ist bei Anwesenheit
von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden
Vorsitzenden. Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben des Vorstandes
nach eigener Geschäftsordnung.
(7) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die
Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
(8) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den
Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter
abgegeben.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern
zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Sie regelt die
Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen
sind, durch Beschlussfassung.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens
einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer mindestens
14-tägigen Frist vom Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Dem
Vorsitzenden müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mitgeteilt
werden.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren
Richtigkeit vom Schriftführer und von dem Versammlungsleiter zu bestätigen
ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von
einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des
Zwecks der Versammlung beantragt wird.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn:
(a) ordnungsgemäß einberufen wurde,
(b) mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist
unzulässig.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann zu einer neuen
Mitgliederversammlung unter der gleichen Tagesordnung eingeladen
werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die anwesende Anzahl der
Mitglieder beschlussfähig. Zur Wahrung der Ladungsfrist kann die Einladung
dazu bereits mit der Ladung zur ersten Versammlung unter dem Hinweis auf
eine eventuelle Nichtbeschlussfähigkeit zugeschickt werden.
(3) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die
Abstimmung hat bei nur einem Antrag eines Mitglieds schriftlich zu erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über:
(a) die Wahl des Vorstandes, außer dem geborenen Mitglied, mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
(b) Satzungsänderungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder,
(c) Änderungen des Vereinszwecks mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder,
(d) eingebrachte Anträge mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder,
(e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des
Haushaltsvorschlages mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder,
(f) die Genehmigung der Jahresrechnung mit einer einfachen Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
(g) die Entlastung des Vorstandes mit einer einfachen Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
(h) die Wahl der 2 Kassenprüfer für eine Dauer von zwei Jahren mit einer
einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
(i) die Wahl von Ehrenmitgliedern mit einer einfachen Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
(j) eine Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes sowie der
Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss oder die Streichung
aus der Mitgliederliste mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder,
(k) die Geschäftsordnung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
(l) die Auflösung des Vereins, siehe § 13 dieser Satzung.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, dass vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist. Dieses Protokoll muss folgende Angaben enthalten:
(a) Ort und Tag der Mitgliederversammlung,
(b) Name des Protokollführers und des Versammlungsleiters,
(c) Tagesordnung,
(d) Anzahl der anwesenden Mitglieder und die Feststellung, dass die
Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, (e) die
einzelnen Abstimmungsergebnisse.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2
Jahren.
(2) Die Kassenprüfer haben die Geschäftsführung des Vorstandes in jeder
Hinsicht zu prüfen und der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
(3) Jeder Kassenprüfer ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Einer der
Kassenprüfer muss Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zahna
sein. Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtsperiode aus, so wird bis
zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatz vom Vorstand und dem
anderen Kassenprüfer bestimmt.
§ 12 Rechnungswesen
(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der
Kassengeschäfte verantwortlich. Er darf Auszahlungen nur nach den
Vorschriften der Geschäftsordnung leisten.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Am Ende des
Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils zum 1. Januar und endet am
31. Dezember des Jahres.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die
Auflösung beschließen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Zahna oder die
zu diesem Zeitpunkt zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es
unmittelbar und ausschließlich für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Zahna
zu verwenden hat.
§ 14 Gleichstellung
Alle verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher
als auch in männlicher Form.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 19.11.2011 in Kraft.
Zahna, den 19.11.2011
Daniel Siegel
Katja Schneider
Reinhart Reinelt
Andreas Richter
Christiane Hoffmann
Heiko Plewa
Matthias Schneider